Satzung
Satzung des Vereins Tierhilfe Straubing und Umgebung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Straubing und Umgebung".
Der Verein hat seinen Sitz in Straubing
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
Verhütung von Tierquälerei , Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch;
Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf die in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt;
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
5. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
6. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
(a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
(b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
3. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
(b) durch Ausschluss oder
(c) durch Tod.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
(a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
(b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
(c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.
8. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskusions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
2. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ausgenommen sind Vorstandssitzungen.
§ 5 Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
3. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 6 Vereinsorgane
1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder der Vereinsorgane, insbesondere Vorstand und Beirat, haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
(a) der/dem 1. Vorsitzenden.
(b) der/dem Schatzmeister/in.
Als weitere Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung 1-3 Beisitzer wählen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.
5. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands wird dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins von mehr als 1000,- Euro je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften generell verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses;
(c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
(d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
(e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
(f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
4. Der/die Vorsitzende leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.
5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
6. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet
§ 9 Beschlussfassung
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 2. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Die Einladung kann schriftlich oder in Textform [z.B. auch E-Mail] erfolgen. ODER: Die Einladung kann durch Veröffentlichung in [genaue Benennung der Vereinszeitung oder einer namentlich zu benennenden örtlichen Tageszeitung].
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
(b) Beschlussfassung über den Voranschlag
(c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern
(d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins (g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereines ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
Hinweis: Anträge sind grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Verspätete Anträge sind nicht zu berücksichtigen, bzw. nur in dringenden Fällen nach Annahme durch die Mitgliederversammlung. Dies gilt nur für Sachanträge (d.h. Anträge auf Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Bereich für den sie zuständig ist). Verspätete Anträge auf Satzungsänderungen sind stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.
8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.
§ 12 Kassenprüfung
Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Jugendgruppe
Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 15 Verbandsmitgliedschaften
Der Vorstand kann entscheiden ob und welchem Verband er sich anschließt.
§ 16 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen durch die Vorstandschaft zu bestimmenden Tierschutzverein der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.11.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Termin der Eintragung: 03.12.2018